Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Gründung div. Genossenschaften

Das Deutsche Genossenschaftsrecht.

Das Genossenschaftsrecht ist in Deutschland im Wesentlichen durch das Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. 2006 wurde das Genossenschaftsgesetz novelliert und seitdem ist die Gründung einer Wohnungsbau Genossenschaft wesentlich vereinfacht worden.

Hier die wichtigsten Rechtsgrundlagen

Gründung einer Genossenschaft

Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens 3 Mitglieder notwendig. Diese beschließen schriftlich die Satzung der Genossenschaft. Die Satzung bedarf keiner notariellen Beurkundung, es ist allerdings vorgeschrieben, dass die Genossenschaftssatzung schriftlich festgehalten wird. Außerdem muss die Genossenschaft vom Amtsgericht in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Erst mit der Eintragung erhält die Genossenschaft den Titel „eingetragene Genossenschaft“ oder auch „eG“. Die eingetragene Genossenschaft ist zwingend im Namen der Genossenschaft zu erwähnen.

Die Genossenschaft verfügt über kein eigenes Kapital. Die einzelnen Mitglieder verpflichten sich je nach Satzung zur Einzahlung in unterschiedlicher Höhe je nach Geschäftsanteil. In der Satzung werden sowohl Pflicht als auch freiwillige Anteile geregelt. Jedes Mitglied hat auch die Möglichkeit Sacheinlagen zu leisten. Die Sacheinlagen werden vom Prüfungsverband begutachtet, um den Wert zu bestimmen.

Die Satzung

Durch die Satzung sind die Rechtsbeziehungen der einzelnen Mitglieder der Genossenschaft geregelt. Sie soll den einzelnen Parteien als Leitfaden im alltäglichen Umgang miteinander vereinfachen und klar Regeln.

Folgende Satzungsbestandteile sind vorgeschrieben:

  • Firmenbezeichnung
  • Sitz der Genossenschaft
  • Unternehmensgegenstand
  • Haftsumme
  • Form der Berufung der Generalversammlung
  • Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen sollen
  • Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können
  • Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist
  • Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung.

Seit der Novellierung von 2006 ist die Satzungsautonomie gesetzlich gestärkt worden. Das heißt das die Mitglieder freiwillige Regelungen frei formulieren können.

In der Regel werden von Genossenschaftsverbänden Mustersatzungen verwendet.

Die Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft setzten sich zusammen aus dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung.

Der Vorstand

Normalerweise sollte der Vorstand aus mindestens zwei Personen bestehen. Bei größeren Genossenschaften kann aber auch nach der vereinbarten Satzung ein Vorstand gewählt oder bestellt werden der zur Führung der Genossenschaft aufgestellt wird. Der Aufsichtsrat wird die Entscheidungen des Vorstandes Prüfen und gegeben falls diesen zustimmen.

Der Vorstand

Der Vorstand sollte aus min. 2 Personen bestehen, kann aber auch bei Genossenschaft mit bis zu 20 Mitgliedern laut Satzung von einem Vorstand geführt werden. Je nach  Vereinbarungen in der Satzungen der Genossenschaft kann der Vorstand gewählt oder bestellt werden. In der Regel wird der Aufsichtsrat die Bestellung und die Zustimmung für Entscheidungen des Vorstands Prüfen und abwägen, bzw. zustimmen.

Die Amtszeit wird auch in der Satzung geregelt genauso wie die Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung und ist somit auch der gesetzliche Vertreter der Genossenschaft.

Der Aufsichtsrat

Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Kenntnisse im Bereich der Rechtsgrundlagen bzw. Bilanzierung haben oder sich diese aneignen. Denn zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören neben der Kontrolle und Beratung des Vorstandes auch der Jahresabschluss und evtl. die Erstellung aktueller Lageberichte.

Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern können auf den Aufsichtsrat verzichten, wenn dies in der Satzung so vereinbart wird. Die Rechte und Pflichten werden in diesem Fall von der Mitgliederversammlung übernommen. Alternative kann auch ein oder mehrere Bevollmächtigte mit diesen Aufgaben berufen werden.

Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) nehmen die Mitglieder ihre Rechte wahr, sie wählen gemeinsam den Aufsichtsrat und erstellen gemeinsam den Jahresabschluss und auch die Gewinnverteilung.

Mitgliedschaft

Es können natürliche Personen. Juristische Personen und Personengesellschaften Mitglieder einer Genossenschaft werden. Durch Unterzeichnung einer schriftlichen Beitrittserklärung wird der Wunsch zur Teilnahme an einer Genossenschaft festgehalten. Erst wenn die Genossenschaft rechtskräftig im Genossenschaftregister eingetragen wurde, ist die Mitgliedschaft rechtskräftig.

Wenn mehrere Personen sich zusammenschließen, um eine Genossenschaft zu gründen, entsteht dadurch eine Gründungsgesellschaft. Mit der Errichtung einer Gesellschaftsatzung erfüllt die Gründungsgesellschaft ihr Ziel und erlischt somit.

Mit der vereinbarten Genossenschaftsatzung entsteht eine Vorgenossenschaft als Vorstufe der eG (Eingetragene Genossenschaft). Deren Mitgliedschaft kann nur durch Unterschrift unter der Satzung erfolgen.

Beendigung einer Mitgliedschaft

Eine ordentliche Kündigung einer Mitgliedschaft muss mindestens 3 Monate im Voraus angekündigt werden und sie kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. In der Satzung kann eine längere Kündigungsfrist von bis zu 5 Jahren bei Unternehmensgenossenschaften sogar bis zu 10 Jahren vereinbart werden.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, der Kündigung des Mitglieds, Kündigung durch ein Insolvenz Verwalter oder Gläubiger, die außerordentliche Kündigung des Mitglieds oder den Ausschluss des Mitglieds aus der Genossenschaft sowie durch die Übertragung der Anteile auf ein anderes Mitglied.

Sollte eine Übertragung des Geschäftsguthabens (der Anteile) auf ein anderes Mitglied stattfinden so ist eine Auseinandersetzung nicht zwingend. Falls aber das ausscheidende Mitglied oder eventuelle Erben die Auszahlung der Anteile wünschen, so ist eine Auseinandersetzung nicht zu umgehen. Der Ausscheidende kann nur seine Anteile aber nicht evtl. gebildete Rücklagen oder sonstiges Vermögen verlangen. Sollten in der Bilanz Verluste ausgewiesen werden, so sind diese von den Anteilen abzuziehen.

Haftung

Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermögen, die einzelnen Mitglieder haften mit ihren Anteilen. Jedoch haften die einzelnen Mitglieder nicht mit ihrem Privatem vermögen. Um die Kreditwürdigkeit der Genossenschaft zu stärken, wird in der Regel eine Nachschusspflicht in den Satzungen vereinbart. Diese Vereinbarungen sind für den Fall der Insolvenz oder das Ausscheiden einzelner Mitglieder wichtig. Die Nachschusspflicht kann auch in der Satzung ausgeschlossen werden, was allerdings die finanziellen Rahmenbedingungen einschränkt.

Sollte das geplante Ziel vor Eintragung der Genossenschaft nicht erreicht werden so Haften alle Mitglieder der Vorgenossenschaft unbeschränkt mit ihrem vollen persönlichen Vermögen.

Steuern und Jahresabschluss.

Der Vorstand ist verpflichtet, den Jahres Abschluss Bericht zu erstellen. Der Aufsichtsrat prüft diesen und berichtet gegenüber der Mitgliederversammlung darüber. Der Jahresabschluss muss zusammen mit dem Lagebericht ins Genossenschaftsregister einzureichen. Kleine Genossenschaften sind nicht verpflichtet, einen Lagebericht einzureichen, können dies aber in ihrer Satzung oder laut ihrer Statuten freiwillig dazu verpflichten.

In Deutschland eingetragene Genossenschaften sind gewerbesteuerpflichtig und unterliegen der Körperschaftssteuer. Dies gilt allerdings nicht für Vermietungsgenossenschaften, die sind unter bestimmten Voraussetzungen sowohl von der Gewerbesteuer als auch von der Körperschaftssteuer befreit nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, § 3 Nr. 15 GewStG.

Genossenschaftsgesetz – GenG

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/geng/gesamt.pdf