Genossenschaft Gründen

Wie eine Genossenschaft entsteht…

Die Genossenschaft ist eine flexible Unternehmensform. Sie lässt sich mit wenig Aufwand gründen und ihrem Geschäftszweck entsprechend gestalten. Um eine Genossenschaft zu gründen, werden nur drei Personen benötigt.
Es kann sich dabei sowohl um Einzelpersonen als auch um juristische Personen handeln. Die Gründung gliedert sich in fünf Schritte:

1. Geschäftsplanung:

Ein detaillierter Geschäftsplan schafft Vertrauen

Ein wesentlicher Schritt in Richtung Unternehmensgründung ist die Erstellung eines Geschäftsplans. Der Geschäftsplan beschreibt detailliert die Geschäftsidee und deren wirtschaftliche Umsetzung. Er verdeutlicht außerdem, welche Ziele die Genossenschaft verfolgt und welche Vorteile daraus für die Mitglieder entstehen. Zudem sollte der Plan erläutern, wie der Geschäftsbetrieb zu organisieren ist.

2. Satzung:

Eine eigene Verfassung gestalten

Die Satzung ist die innere Verfassung der Genossenschaft. Dem jeweiligen Geschäftsziel entsprechend, lässt sich dieses schriftlich auszufertigende Regelwerk individuell ausge stalten. Es gibt Inhalte, die dem Genossenschaftsgesetz nach zwingend in der Satzung festzulegen sind.

3. Gründungsversammlung:

Die formale Gründung der Genossenschaft

Der erste historische Moment in der Geschichte einer neuen Genossenschaft ist die Gründungsversammlung. Im Rahmen dieser konstituierenden Sitzung beschließen alle Gründungsmitglieder formal die Gründung und unterzeichnen die Satzung. Sie wählen aus ihrer Mitte die Gremien Vorstand und (gegebenenfalls) Aufsichtsrat.

4. Gründungsprüfung:

Gutachterliche Stellungnahme zu Chancen und Risiken

Jede Genossenschaft wird Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, wie es auch der Genossenschaftsverband Bayern e.
V. ist. Dieser muss eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, bevor eine neue Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen werden kann. Dem Genossenschaftsgesetz zufolge ist dabei zu prüfen, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

5. Registergericht:

Zu guter Letzt wird’s amtlich

Ein positives Ergebnis der Gründungsprüfung vorausgesetzt, folgt der letzte Abschnitt der Gründungsphase: Die sich in der Gründung befindende Genossenschaft erhält vom zuständigen Prüfungsverband die für das Registergericht notwendigen Unterlagen, die über einen Notar dort eingereicht werden. Ist die Eintragung beim Registergericht erfolgt, kann das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen.

In den ersten Monaten nach der Gründung In den ersten Wochen und Monaten nach der Gründung wartet noch einiges an Arbeit auf die junge Genossenschaft.