Gründungsprüfung

GRÜNDUNGSPRÜFUNG

Für eine genossenschaftliche Gründungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG werden folgende Unterlagen verlangt:

  • Satzung der Genossenschaft
  • Tabellarische Lebensläufe der Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsratsvorsitzenden
  • Aktuelle polizeiliche Führungszeugnisse der Vorstandsmitglieder
  • Name, Adresse und Beruf der übrigen Aufsichtsratsmitglieder
  • Protokoll der Gründungs- und ersten Generalversammlung der Genossenschaft
  • Protokoll der ersten Aufsichtsratssitzung
  • Geschäftsplan. Nachweise/Belege zur Plausibilität der kalkulatorischen Ansätze von Erlösen und Kosten, der getätigten Wertansätze für geplante Investitionen, der in den Planungen berücksichtigten Fördermittel usw.
  • Unterlagen über Finanzierungsanfragen, Finanzierungsbereitschaftserklärungen oder –zusagen
  • Auskünfte über möglicherweise erforderliche Genehmigungen staatlicher Stellen, zu beachtende öffentlich-rechtliche Vorschriften, sonstige Besonderheiten des Geschäftsbetriebes.

Die Gründungsprüfung
Eine Genossenschaft hat für die Prüfung eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zu gründenden Genossenschaft beizufügen. Grund dafür ist das, der Gesetzgeber die Gründer vor riskanten Gründungen schützen will. Deshalb ist der Prüfungsverband angewiesen neue Gründungen gründlich zu überprüfen und im negativen Fall auch auszuschließen.
Geprüft werden unter anderem die finanziellen Verhältnisse der Mitglieder und die Qualifikation des Vorstands und der Aufsichtsrats Mitglieder. Fehlendes Eigenkapital oder schlecht vorbereitete Gründungsanträge können zur Ablehnung des Antrags führen. Ob eine Genossenschaft förderfähig ist wird nicht von Prüfungsverband geprüft.
Es wird also nicht der Jahresabschluss Bericht geprüft, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse und ob die ordnungsmäßige Geschäftsführung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat ausgeführt wird.
Die Prüfung dient also viel mehr der Wahrung der genossenschaftlichen Rechtsform. Weil die Genossenschaft nicht durch externe Marktteilnehmer überprüft werden kann, ist eine Kontrolle des Vorstands durch den Prüfungsverband, des Aufsichtsrats und der Mitglieder nötig.